Der Wortlaut unklarer Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse ist so kohärent wie möglich auszulegen, und zwar nicht nur im Hinblick auf seine wörtliche Bedeutung und grammatikalische Konstruktion, sondern - wenn die Gefahr eines unsinnigen (engl: "absurd", frz: "absurde") Ergebnisses besteht - auch im Hinblick auf seinen Kontext und die tatsächliche Absicht des Markeninhabers in Bezug auf seinen Umfang. Ergeben sich bei wörtlicher Auslegung zwei mögliche Bedeutungen, von denen eine zu einem unsinnigen Ergebnis führt, so ist die plausibelste und vorhersehbarste Auslegung zu wählen.