1. Ein allfälliger Verstoß gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB kann nur von Mandanten des Rechtsanwalts, nicht aber von der Gegenpartei geltend gemacht werden (6 Ob 224/12b).
1. Ein allfälliger Verstoß gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB kann nur von Mandanten des Rechtsanwalts, nicht aber von der Gegenpartei geltend gemacht werden (6 Ob 224/12b).