Der Anspruch nach § 86 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB. Solche Ansprüche sind nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu unterstellen.
4 Ob 173/19y
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Der Anspruch nach § 86 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB. Solche Ansprüche sind nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu unterstellen.
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