Das BerG meinte in Berufung auf 10 Ob 88/11f, dass § 11 Abs 7 KMG alt (nun § 22 Abs 7 KMG 2019) die kurze Frist des § 1489 ABGB verdrängt. Obwohl in 10 Ob 88/11f die Verdrängung des § 1489 ABGB nicht entscheidungsrelevant war, sei, weil § 11 Abs 7 KMG eine besondere Frist für Ansprüche der Anleger nach dem KMG vorsehe, davon auszugehen, dass (auch) diese Vorschrift als lex specialis die allgemeinen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB verdränge.