1. Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige GF) andere Liquidatoren ernennen. In diesem Fall wird die Einräumung der selbständigen Vertretungsbefugnis an den Liquidator sofort wirksam, unabhängig davon, ob der Ernennungsbeschluss des Gerichts rechtskräftig ist oder nicht. Wird mit dem Beschluss des Gerichts auch die Vertretungsbefugnis des geborenen Liquidators eingeschränkt, ist auch diese Einschränkung der Vertretungsbefugnis sofort wirksam.