Eine Entscheidung des OGH (FN ) hat für Aufmerksamkeit auch in der Presse (FN ) gesorgt. Trotz Kündigung des nach Wiedereinstellungszusage wieder angetretenen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer soll die Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz nicht bestehen, weil der Arbeitgeber ursprünglich den Arbeitnehmer gekündigt hatte. Bedenken seitens der Arbeitgeber in der Branche gegen diese Entscheidung sind auch rechtlich durchaus begründet.