In der Praxis ergeben sich bei Optionsverträgen immer wieder Streitigkeiten, wenn sich der Wert des Optionsgegenstands im Zeitraum zwischen Abschluss des Optionsvertrags und Ausübung des Optionsrechts unerwartet stark verändert. Oft beruft sich dann ein Vertragsteil auf das Rechtsinstitut der laesio enormis (§ 934 ABGB). Dieses kann beim Unternehmergeschäft auch konkludent ausgeschlossen werden, wie der 6. Senat (FN ) jüngst zu einer Konstellation, in der eine Put- sowie eine Call-Option zwischen den Vertragsparteien vereinbart waren, bestätigte. Teil I analysiert die OGH-Entscheidung und allgemeine Aspekte des Optionsvertrags sowie die Ausschlussmöglichkeit gem § 351 UGB.