Wird ein (Teil-)Betrieb samt einer betriebszugehörigen fremdfinanzierten Beteiligung im Wege der Abspaltung übertragen, muss die dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit zwingend als Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebs mitübertragen werden. Der gesamte Vorgang ist (über § 32 Abs 2 UmgrStG) als Vermögensübertragung gem § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) einzustufen. Eine Teilanwendung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (Kapitalanteile) auf die Übertragung der betriebszugehörigen Beteiligung ist ausgeschlossen. Das Wahlrecht gem § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG zur Zurückbehaltung von Fremdkapital bei Beteiligungen, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden, ist damit nicht anwendbar. Dass diese Option seit dem Inkrafttreten des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG idF AbgÄG 2005 sogar eine Besserstellung für "Stand-alone"-Beteiligungen im Vergleich zu den als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragenen Wirtschaftsgütern bewirkt, ändert nichts an der Unanwendbarkeit des Wahlrechts bei einer Abspaltung eines betriebszugehörigen Kapitalanteils im Rahmen einer (Teil-)Betriebsabspaltung.