Die Erhaltungspflicht des Vermieters betrifft Heizthermen und sonstige Wärmebereitungsgeräte nur dann, wenn sie mitvermietet sind. Hat der Vormieter ein neues Gerät auf seine Kosten einbauen lassen und kommt es dadurch zu einem Kategoriesprung, der beim neuen Mieter den Mietzins erhöht, dann umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters auch dieses Gerät. Dies gilt auch, wenn dem neuen Mieter die Mietrechte des Vormieters gem § 12 MRG abgetreten worden sind.