1. Auf das zum Verwalter nach § 19 WEG begründete Rechtsverhältnis ist § 38 UGB grundsätzlich anwendbar (5 Ob 133/17w). Der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwaltungsvertrags steht demnach ein Widerspruchsrecht nach § 38 Abs 2 UGB zu.