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Verwaltungsvertrag: § 38 UGB und Verjährung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2020/4ecolex 2020, 20 Heft 1 v. 8.1.2020

1. Auf das zum Verwalter nach § 19 WEG begründete Rechtsverhältnis ist § 38 UGB grundsätzlich anwendbar (5 Ob 133/17w). Der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwaltungsvertrags steht demnach ein Widerspruchsrecht nach § 38 Abs 2 UGB zu.

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