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Keine einjährige Klagssperre für den Geldpflichtteil

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2020/2ecolex 2020, 19 - 20 Heft 1 v. 8.1.2020

1. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Geldpflichtteil schon innerhalb eines Jahres ab dem Tod des Verstorbenen gerichtlich geltend machen.

2. § 765 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 bewirkt lediglich, dass das Gericht ggf eine von § 409 Abs 1 Satz 2 ZPO abweichende Leistungsfrist festzusetzen hat, welche dem Pflichtteilsberechtigten die Exekutionsführung vor Ablauf eines Jahres ab dem Tod des Verstorbenen verunmöglicht.

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