Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt kann von einem grds fremdvergleichsüblichen Zinssatz auf Grund der erhöhten Mitwirkungspflicht nur mittels ausreichender Nachweise, zB in Form eines Gutachtens, abgewichen werden. Dabei ist die Rechtsansicht der ausländischen Finanzverwaltung für die österr Finanzverwaltung keinesfalls bindend.
Abstract aus ecolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.