Venture Capital (VC)-Investoren stellen Start-ups Eigenkapital zur Verfügung und erwerben dabei idR Minderheitsbeteiligungen zwischen 5 % und 20 % am Zielunternehmen. Obwohl die (neuen) Stimmrechtsschwellen des InvKG oft nicht erreicht werden, kommt eine Genehmigungspflicht jedoch auch bei Erwerb von "beherrschendem Einfluss" in Betracht. Aufgrund der besonderen Branchenbetroffenheit müssen sich sowohl VC-Investoren aus Drittstaaten als auch heimische Start-ups verstärkt mit dem InvKG auseinandersetzen.