Mit VO (EU) 2018/1139 (Basic Regulation, BR) übernimmt der Unionsgesetzgeber die Legislativkompetenz für sämtliche unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ). (FN ) Nach Art 55 ff BR werden die Sonderbestimmungen für uLFZ in DurchführungsVO (vgl IR (FN )) und in delegierten VO (vgl DR (FN )) von der EK näher ausgeführt. Die drei Rechtsakte bilden durch ihre gegenseitigen Verweise eine rechtliche Einheit und das Fundament des neuen EU-Drohnenrechts. Übergangsregelungen in Art 20 ff IR normieren dessen sukzessive Geltung ab 1. 7. 2020. (FN )