Die Regelungen über die Sperrstundenvorschreibung gem § 113 Abs 5 GewO 1994 sind auf den Widerruf der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde nach § 113 Abs 4 GewO 1994 nicht analog anzuwenden.
Ra 2018/04/0089
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