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Rechtsformzusatz bei mehrstöckigen haftungsbeschränkten Gesellschaften

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2019/308ecolex 2019, 694 Heft 8 v. 7.8.2019

1. Die Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Gesellschaft in der Firma immer nur dann zum Ausdruck gebracht werden, wenn auf keiner der Stufen eine natürliche Person haftet.

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