vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Änderung des Zahlungsplans nach § 281 IO, wenn Forderungen bereits wiederaufgelebt sind

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2019/301ecolex 2019, 678 - 679 Heft 8 v. 7.8.2019

Die Bestimmung des § 281 IO ist dahin zu ergänzen, dass sie nur dann anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wiederaufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die vierzehntägige Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme des § 281 IO zu beachten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!