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Rechtsschutzversicherung: Erfolgsaussichtsprüfung bei der Schadensteilung nach § 11 EKHG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/260ecolex 2019, 589 Heft 7 v. 27.7.2019

1. Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht" (Art 9 ARB), hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insb bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.

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