1. Gem Art 28 Abs 1 RL 2009/72/EG können die MS Netze, mit denen in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, als geschlossene Netze einstufen, wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieser Netze aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder mit dem Netz in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesem verbundene Unternehmen verteilt wird.