1. Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich - nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen - zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.
1. Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich - nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen - zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.