1. Das Gericht eines Mitgliedstaats ist für eine Klage auf Ausgleichszahlungen nach Art 7 der Fluggastrechte-VO nicht deshalb gem Art 7 Nr 5 EuGVVO zuständig, weil die bekl Fluggesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.