Seit der Umsetzung der zweiten Zahlungsverzugsrichtlinie (FN ) kann der Unternehmer (FN ) gem § 458 UGB im Falle des Zahlungsverzugs vom Schuldner einen Pauschalbetrag iHv Euro 40,- verlangen. Strittig ist aber, ob diese Pauschale die internen Kosten und Verwaltungskosten erschöpfend abdecken soll und ob sie auf die externen Forderungsbetreibungskosten - etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassoinstituts - anzurechnen ist. Erstere Frage wurde jüngst vom EuGH geklärt, letztere ist bei diesem noch anhängig. Beide Problemstellungen werden in diesem Beitrag einer eingehenden Untersuchung zugeführt.