Wenn sich der Gläubiger gegenüber seinem Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet hat und der Schuldner wusste, dass seine Leistung für den Vertragspartner des Gläubigers bestimmt war, liegt der Schaden des Gläubigers durch die Pönaleverpflichtung nicht außerhalb der Adäquanz.
3 Ob 127/18z