Weil eine Alm-Wanderin (Fremdenverkehr!) durch eine Mutterkuh-Alm-Herde zu Tode getrampelt wurde, ist die offizielle Republik zugunsten der kuh- und kälberhaltenden Almen-(und Hütten-)Betreiber in eine Angstreaktion gegen die Tierhalter-Haftung des § 1320 ABGB versunken, statt aus der Gefahr versklavter Tiere und der ratio der Haftungsgründe (FN 1
Abstract aus ecolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.