Verfahrensgegenstand der Entscheidung war die Säumnis der Abgabenbehörde erster Instanz. Der Steuerpflichtige verfügte über ein Steuerguthaben, das er umbuchen lassen wollte. Trotz entsprechendem Antrag beim zuständigen Finanzamt wurde dem Steuerpflichtigen weder die Umbuchung gewährt noch wurde sein Begehr bescheidmäßig abgelehnt. Nach Verstreichen der sechsmonatigen Frist versuchte der Bf mittels formkorrekter Säumnisbeschwerde an das BFG Rechtsschutz zu erlangen.