Mit dem AbgÄG 2015 hat der Gesetzgeber in § 18 Abs 2p GrEStG normiert, dass auch das Abstocken von Anteilen unter gewissen Voraussetzungen eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG (und somit GrESt-Pflicht) auslöst. Das Telos dieser Bestimmung zielt nach Ansicht des BMF auf die Verhinderung einer "doppelten Nichtbesteuerung" ab. (FN ) Dieser Beitrag zeigt auf, dass mit § 18 Abs 2p GrEStG allerdings auch Sachverhalte der GrESt unterworfen werden, deren Besteuerung dem eigentlichen Normzweck widerspricht.