Unangewendet bleiben muss § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG, wenn dem AN zwar keine Abfertigung ausbezahlt wird, dies aber allein deshalb, weil er den Abfertigungsanspruch durch Selbstkündigung verlor, und er anschließend mit einem anderen Unternehmen desselben Konzerns ein neues Arbeitsverhältnis einging.
9 Ob A 78/18p