Das Gericht am Wohnsitz des Geschädigten ist für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer zuständig, nicht jedoch für eine Klage des Geschädigten gegen den haftenden VN oder Versicherten.
2 Ob 189/18k
Das Gericht am Wohnsitz des Geschädigten ist für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer zuständig, nicht jedoch für eine Klage des Geschädigten gegen den haftenden VN oder Versicherten.
2 Ob 189/18k