Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der (gerichtlichen) elektronischen Zustellung verhindern. Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldiensts freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen iSd § 35 Abs 1 ZustG erlangt hat, verabsäumt, sich mit entsprechenden Unterlagen einen (geänderten) Zugang zu den Zustellinhalten zu verschaffen, liegt ein ausschließlich der Sphäre des Empfängers zuzurechnendes Abrufproblem vor, das die Wirksamkeit der erfolgten Zustellung nicht verhindert.