1. Die öffentliche Hand ist bei privatrechtlicher Tätigkeit im Allgemeinen und bei Subventionsvergaben im Speziellen (hier: Kulturförderungen nach dem Burgenländischen Kulturförderungsgesetz) über die "Fiskalgeltung der Grundrechte" an den Gleichheitssatz gebunden. Entspricht es der überwiegenden Praxis, die Subvention bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu gewähren, darf davon im Einzelfall nur dann abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Förderungszweck ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen.