1. Ausschlussfristen sind grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich, sondern zur Risikobegrenzung üblich. Der Sinn von Ausschlussfristen ist es, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen. Nur wenn der VN vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf haben kann, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen.