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Keine Pflicht zur Zustimmung zu rechtsunwirksamen Bestimmungen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/8ecolex 2019, 30 Heft 1 v. 11.1.2019

1. Ein Vertragspartner hat Anspruch darauf, dass ein Vertragsentwurf keine Bestimmungen enthält, die gegen bestehende Vereinbarungen oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Er kann daher die Unterfertigung derartiger Entwürfe ablehnen. Das gilt auch für Wohnungseigentumsverträge. Enthält ein solcher rechtsunwirksame Bestimmungen, ist ein Wohnungseigentumswerber auch dann nicht zur Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags verpflichtet, wenn der Kaufvertrag über die Anteile, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, die Unterfertigung des (zumindest in einer Bestimmung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden) Wohnungseigentumsvertrags vorsieht. Die Zustimmung zu einem solchen Wohnungseigentumsvertrag kann auch nicht durch Urteil ersetzt werden.

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