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Zins-Swap: zum Umfang der Aufklärungspflicht nach WAG 2007

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/6ecolex 2019, 27 - 29 Heft 1 v. 11.1.2019

1. Ein Zins-Swap, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinsenzahlungen auszutauschen, kann entweder als Sicherungsinstrument gegen Zinsschwankungen oder ohne Verbindung mit einer bestehenden Position als reines Spekulationsinvestment benützt werden (hier: Abschluss eines Zins-Swap-Geschäfts zur Absicherung eines bestehenden Zinsschwankungsrisikos). Nichtsdestotrotz bildet ein aleatorisches Element den zentralen Gegenstand des Geschäfts. Dementsprechend sind Swap-Geschäfte nach hA den Glücksverträgen iSd §§ 1267 ff ABGB zugeordnet und als Wette einzustufen. Beide Parteien wetten darauf, dass den anderen der höhere Zinssatz treffen wird.

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