Der Geschädigte trägt - wie jeder Gläubiger - die Gefahr, dass sein Anspruch gegen den Schädiger uneinbringlich ist. Das Verwaltungsrecht privilegiert jedoch den Geschädigten in etwa hundert Materiengesetzen: Dort zwingt es potentielle Schädiger vom Fiaker bis zum Notar, Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
Abstract aus ecolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.