1. Bei einer Vereitelung der Vollstreckung durch Pfändung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Drittschuldner gem § 162 Abs 1 StGB ist der Nachweis vorausgesetzt, dass der betreibende Gläubiger im Drittschuldnerprozess obsiegt hätte, insb dass der gepfändete Schadenersatzanspruch Bestand hatte und iS des betreibenden Gläubigers verwertbar gewesen wäre.