§ 18 Abs 4 FHStG sieht keinen unbedingten, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahrs vor. Verweist der Ausbildungsvertrag nahezu wortgleich auf § 18 Abs 4 FHStG, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Ausbildungsvertrag die Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz.
4 Ob 93/19h