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Fortlaufhemmung durch Schadensmeldung

VersicherungsrechtJudikaturDr. Harald Friedl, RA; Univ.-Prof. i.R. Dr. Georg Wilhelm, Universität Wien (Bearbeitung)ecolex 2012/316ecolex 2012, 780 Heft 9 v. 1.9.2012

Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit seiner Entscheidung deutlich klar, dass erst mit Wegfall des Hemmungsgrunds in Form des Zugangs der Ablehnung beim Versicherungsnehmer Fälligkeit eintritt und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 VersVG

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