Art 1 EuGVVO; Art 2 EuGVVO; Art 3 EuInsVO
In Bezug auf die Klage auf der Grundlage einer Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts durch den Insolvenzverwalter geht der EuGH vorliegend der Frage nach, wie bei entgeltlicher Abtretung eines Anfechtungsanspruchs die Zuständigkeit für dessen Geltendmachung und das dafür geltende Recht nach der EuGVVO zu bestimmen ist.