Zusammenfassung: Die erkennende Instanz hält mit ihrer Entscheidung fest, ob es sich bei Gewinn aus Veräußerung um relevantes Einkommen iSd § 8 Abs 1 Z 2 KBGG handelt, das eine Rückzahlungspflicht auszulösen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 3 KBGG; § 8 Abs 1 Z 2 KBGG