Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf den Verkauf eines Gebrauchtwagens differenziert die erkennende Instanz vorliegend zwischen Gewährleistungsrecht und Wurzelmängeln (Irrtum). Ist dahingehend relevant, ob ein Irrtum dem Irrenden auffallen hätte müssen?
Rechtsgrundlagen: § 871 ABGB; § 932 ABGB