Zusammenfassung: Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der erkennende Senat der Frage nach, ob ein ehemaliger Gebäudeversicherer als "Dritter" rechtliches Interesse für eine Einsicht in Exekutionsakten in Bezug auf ein versteigertes Objekt nachweisen kann.
Rechtsgrundlagen: § 73 EO; § 219 Abs 2 ZPO