Zusammenfassung: Der erkennende Senat widmet sich auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung würdigend der Frage, ob sich aus dem Regelungsregime des Art 16.1. AUVB 1997 in Bezug auf die Verbindlichkeit der Entscheidung der Ärztekommission und das Ärztekommissionsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 MRK sowie das Rechtsgefühl der Allgemeinheit ableiten lässt.