Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung wohnt in ihrem Kern die Frage inne, ob einem GmbH-Geschäftsführer Unternehmerstellung iSd KSchG zukommt. Ist dahingehend neben einer selbständig wirtschaftlichen Tätigkeit des Handelnden die Position als Geschäftsführer zwingend notwendig? Reicht bereits eine Beteiligungsquote von 20-25%, um Geschäftsführer als Unternehmer zu werten?
Rechtsgrundlagen: § 1 KSchG; § 25c KSchG; § 25d KSchG