Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der UVS der Frage zu widmen, ob es sich bei den übernahmerechtlichen Regelungen um eine lex specialis zur börsegesetzlichen ad-hoc Pflicht handelt und geht somit auf das Spannungsfeld zwischen ad-hoc Publizität und Übernahmerecht ein.
Rechtsgrundlagen: § 48d BörseG; § 9 Abs 2 VStG; § 6 ÜbG