§ 341 BVergG
Unter Zugrundelegung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche thematisiert Moick das Spannungsfeld des Wettbewerbsrechts zu vergaberechtlichen Grundsätzen. Dabei spricht er einschlägige Judikate an, die Ausnahmen von der Einschränkung nach § 341 Abs 2 BVergG vorsehen, wonach lauterkeitsrechtliche Verstöße vorweg von der Vergabekontrollbehörde festzustellen sind.