Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert der VwGH die Frage, ob im Falle eines in Vorarlberg ansässigen Bewährungshelfers, der täglich nach Liechtenstein zu seiner Arbeitsstelle pendelt, Art 19 DBA-Liechtenstein anzuwenden ist, so er seine Dienste vermeintlich beamtengleich dem Staat Liechtenstein erbringt.
Rechtsgrundlagen: Art 19 DBA-Liechtenstein; Art 19 OECD-MA