Zusammenfassung: Der OGH stellt mit seiner Entscheidung eindeutig fest, dass bei Vorliegen eines rechtswidrigen und daher verbotenen Kartells sämtliche Kartellanten solidarisch für die Übervorteilung der Marktteilnehmer einstehen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 18 KartG; Art 81 EGV