Zusammenfassung: Vorliegend war zu klären, ob in gegenständlicher Sache auch Handlungen von Gehilfen einer juristischen Person eben dieser zuzurechnen sind und diese dadurch auch Verstöße wegen sexueller Belästigung zu verantworten hat.
Rechtsgrundlagen: § 1313a ABGB; § 1 Abs 1 GlBG