Zusammenfassung: In Hinblick auf eine Klausel in AGB hatte sich der erkennende Senat mit deren Zulässigkeit zu befassen. Wie ist dabei der Ausschluss von Schadenersatz im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit konsumentenschutzrechtlich zu sehen?
Rechtsgrundlagen: § 879 Abs 3 ABGB