Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch bei Ungewissheit über Rückstellungen ein Jahresabschluss entsprechend offenzulegen und Zuwiderhandeln zu sanktionieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 198 UGB; § 201 UGB; § 277 UGB
Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch bei Ungewissheit über Rückstellungen ein Jahresabschluss entsprechend offenzulegen und Zuwiderhandeln zu sanktionieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 198 UGB; § 201 UGB; § 277 UGB