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Zwangsstrafen auch bei verspäteter Offenlegung wegen Ungewissheit über Rückstellungen

GesellschaftsrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2012/138ecolex 2012, 322 - 323 Heft 4 v. 1.4.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch bei Ungewissheit über Rückstellungen ein Jahresabschluss entsprechend offenzulegen und Zuwiderhandeln zu sanktionieren ist.

Rechtsgrundlagen: § 198 UGB; § 201 UGB; § 277 UGB

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